(a) Diese Softwareklausel findet ausschließlich Anwendung auf die – zeitlich befristete wie unbefristete – Überlassung von Standard - Software, die als Teil einer oder im Zusammenhang mit einer Lieferung der zugehörigen Hardware oder auch als reines Softwareprodukt
zur Nutzung überlassen wird, ggf. wird mit der Software auch eine Dokumentation überlassen. Dabei besteht die Möglichkeit, dass die Software auf verschiedenen PC’s oder anderen Geräten mit unterschiedlichen Funktionen wie Tablets, Hand Helds, Laptops,
Smartphones oder anderen Geräten oder per Download über das Internet geliefert wird (zusammen im Folgenden „Software“ genannt).
Diese Softwareklausel findet auch Anwendung auf die gesamte Lieferung, soweit eine Pflichtverletzung oder Leistungsstörung ihre Ursache in der Software hat. Im Übrigen gelten für die Hardware ausschließlich die allgemeinen Lieferbedingungen von H-winnacker, bzw. die Vereinbarungen aus dem Liefervertrag.
(b) Firmware ist keine „Software“ im Sinne dieser Softwareklausel.
(c) Soweit diese Softwareklausel keine Regelungen enthält, gelten die allgemeinen Lieferbedingungen von H-winnacker bzw. die Vereinbarungen aus dem Liefervertrag.
(d) Mit dieser Softwareklausel übernimmt H-winnacker keine Verpflichtung zur Erbringung von Service Leistungen. Diese bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
H-winnacker behält sich das Urheberrecht und alle Verwertungsrechte an der Dokumentation der Software uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nicht ohne Zustimmung von H-winnacker zugänglich gemacht werden.
Für die Software gilt abweichend zu allen anderen allgemeinen Geschäftsbedingungen und vertraglich vereinbarten Bedingungen:
(a) H-winnacker räumt dem Kunden das nicht ausschließliche Recht ein, die Software zu nutzen. Das Nutzungsrecht gilt, sofern nicht anders vereinbart, im Land des Lieferorts der Hardware. Das Nutzungsrecht ist auf den vereinbarten Zeitraum begrenzt, in Ermangelung einer solche Vereinbarung ist das Nutzungsrecht zeitlich unbefristet.
(b) Soweit das Nutzungsrecht zeitlich befristet eingeräumt wird, gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen: Der Kunde darf die Software nur mit der in den Vertragsunterlagen genannten oder speziell von H-winnacker freigegebenen Hardware nutzen, in Ermangelung einer solchen Nennung mit der zusammen mit der Software gelieferten zugehörigen Hardware. Die Nutzung der Software mit einem anderen Gerät bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Lieferers.
(c) Falls in den Vertragsunterlagen mehrere Geräte genannt sind, darf der Kunde die überlassene Software zeitgleich nur auf jeweils einem dieser Geräte installieren oder nutzbar machen (Einfachlizenz), soweit dem Kunden nicht eine Mehrfachlizenz gemäß Ziffer 3 (j) eingeräumt wird.
(d) Die Überlassung der Software erfolgt ausschließlich in maschinenlesbarer Form (object code).
(e) Der Kunde darf von der Software nur eine Vervielfältigung erstellen, die ausschließlich für Sicherungszwecke verwendet werden darf (Sicherungskopie). Im Übrigen darf der Kunde die Software nur im Rahmen einer Mehrfachlizenz gemäß Ziffer 3 (j) vervielfältigen.
(f) Der Kunde ist außer in den Fällen des § 69e Urheberrechtsgesetz (Dekomprimierung) nicht berechtigt, die Software zu ändern, zurück zu entwickeln, zu übersetzen oder Teile herauszulösen. Der Kunde darf alphanumerische und sonstige Kennungen von den Datenträgern nicht entfernen und hat sie auf jede Sicherungskopie unverändert zu übertragen.
(g) H-winnacker räumt dem Kunden das – bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufliche – Recht ein, das diesem eingeräumten Nutzungsrecht auf Dritte weiter zu übertragen. Im Falle eines Kaufs mit Gerät, darf der Kunde das Nutzungsrecht an der Software jedoch nur zusammen mit dem Gerät, das er zusammen mit der Software vom H-winnacker erworben hat, an Dritte weitergeben. Im
Falle einer Übertragung des Nutzungsrechts auf Dritte hat der Kunde sicherzustellen, dass dem Dritten keine weitergehenden Nutzungsrechte an der Software eingeräumt werden, als dem Kunden nach diesem Vertrag zustehen, und dem Dritten mindestens die bezüglich der Software bestehenden Verpflichtungen aus diesem Vertrag auferlegt werden. Hierbei darf der Kunde keine Kopien der
Software zurückbehalten. Der Kunde ist zur Einräumung von Unterlizenzen nicht berechtigt. Überlässt der Kunde die Software einem Dritten, so ist der Kunde für die Beachtung etwaiger Ausfuhrerfordernisse verantwortlich und hat H-winnacker insoweit von Verpflichtungen freizustellen.
(h) Für Software, für die H-winnacker nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzt und die keine Open Source Software ist (Fremdsoftware), gelten zusätzlich und vorrangig vor den Bestimmungen dieser Ziffer 3 die zwischen H-winnacker und seinem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen, soweit sie den Kunden betreffen (wie z.B. End User License Agreement); auf diese weist H-winnacker ggf. den Kunden hin und macht sie ihm auf Verlangen zugänglich.
(i) Für Open Source Software gelten vorrangig vor den Bestimmungen dieser Ziffer 3 die Nutzungsbedingungen, denen die Open Source Software unterliegt. H-winnacker wird dem Kunden den Quellcode nur insoweit herausgeben oder zur Verfügung stellen, als die Nutzungsbedingungen der Open Source Software dies verlangen. H-winnacker wird dem Kunden auf das Vorhandensein und die Nutzungsbedingungen überlassener Open Source Software hinweisen sowie ihm die Nutzungsbedingungen zugänglich machen oder, soweit nach den Nutzungsbedingungen erforderlich, ihm diese überlassen.
(j) Zur Nutzung der Software an mehreren Geräten bedarf der Kunde eines gesondert zu vereinbarenden Nutzungsrechts. Gleiches gilt für die Nutzung der Software in Netzwerken, auch wenn hierbei eine Vervielfältigung der Software nicht erfolgt. In den vorgenannten Fällen (im Folgenden einheitlich „Mehrfachlizenz“ genannt) gelten zusätzlich und vorrangig zu den Regelungen nach Ziffer 3 (a) bis (i) die nachfolgenden Buchstaben (aa) und (bb):
(aa) Voraussetzung für eine Mehrfachlizenz ist eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung des Lieferers über die Anzahl der zulässigen Vervielfältigungen, die der Kunde von der überlassenen Software erstellen darf, und über die Anzahl der Geräte bzw. Arbeitsplätze, an denen die Software genutzt werden darf. Für Mehrfachlizenzen gilt Ziffer 3 (g) Satz 2 jedoch mit der Maßgabe, dass die
Mehrfachlizenzen vom Kunden nur dann auf Dritte übertragen werden dürfen, wenn sie insgesamt und mit allen Geräten, auf denen die Software eingesetzt werden darf, übertragen werden.
(bb) Der Kunde wird die ihm von H-winnacker zusammen mit der Mehrfachlizenz übermittelten Hinweise zur Vervielfältigung beachten.
Der Kunde hat Aufzeichnungen über den Verbleib aller Vervielfältigungen zu führen und H-winnacker auf Verlangen vorzulegen.
Ergänzend zu Artikel IV S. 5. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von H-winnacker für die Lieferung von Waren gilt: Bei Überlassung von Software mittels elektronischer Kommunikationsmedien (z.B. über das Internet) geht die Gefahr über, wenn die
Software den Einflussbereich des Lieferers (z.B. beim Download) verlässt.
Ergänzend zu Artikel VII der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von H-winnacker für die Lieferung von Waren gilt: Der Kunde hat alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden durch die Software zu verhindern oder zu begrenzen. Insbesondere hat der Kunde für die regelmäßige Sicherung von Programmen und Daten zu sorgen. Soweit der Kunde diese
Verpflichtung schuldhaft verletzt, haftet H-winnacker nicht für daraus entstehende Folgen, insbesondere nicht für die Wiederbeschaffung verlorener oder beschädigter Daten oder Programme. Eine Änderung der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
(1) Für zeitlich unbefristet überlassene Software wird VIII der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von H-winnacker für die Lieferung von Waren wie folgt modifiziert:
(a) Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln an der Software beträgt 12 Monate. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffs Anspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers, bei arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
(b) Als Sachmangel der Software gelten nur vom Kunden nachgewiesene und reproduzierbare Abweichungen von der Spezifikation. Ein Sachmangel liegt jedoch nicht vor, wenn er in der dem Kunden zuletzt überlassenen Version der Software nicht auftritt und deren Verwendung für den Kunden zumutbar ist.
(c) Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen. Der Mangel und die entsprechende Datenverarbeitungsumgebung sind darin möglichst genau zu beschreiben.
(d) Mängelansprüche bestehen nicht
- bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,
- bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,
- bei Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstehen,
- bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind,
- für vom Kunden oder von Dritten vorgenommene Änderungen oder Erweiterungen und die daraus entstehenden Folgen,
- dafür, dass sich die überlassene Software mit der vom Kunden verwendeten Datenverarbeitungsumgebung verträgt, und
- dafür, dass sich die überlassene Software mit nicht von H-winnacker freigegebenen Geräten verträgt.
(e) Weist die Software einen Sachmangel auf, ist H-winnacker zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. H-winnacker steht das Wahlrecht zwischen den Arten der Nacherfüllung zu.
(f) Sofern H-winnacker keine andere Art der Nacherfüllung wählt, erfolgt die Nacherfüllung durch Beseitigung des Sachmangels der
Software wie folgt:
(aa) H-winnacker wird als Ersatz einen neuen Ausgabestand (Update) oder eine neue Version (Upgrade) der Software überlassen,
soweit bei H-winnacker vorhanden oder mit zumutbarem Aufwand beschaffbar. Hat H-winnacker dem Kunden eine Mehrfachlizenz eingeräumt, darf der Kunde von dem als Ersatz überlassenen Update bzw. Upgrade eine der Mehrfachlizenz entsprechende Anzahl von Vervielfältigungen erstellen.
(bb) Bis zur Überlassung eines Updates bzw. Upgrades stellt H-winnacker dem Kunden eine Zwischenlösung zur Umgehung des Sachmangels bereit, soweit dies bei angemessenem Aufwand möglich ist und der Kunde wegen des Sachmangels unaufschiebbare Aufgaben nicht mehr bearbeiten kann.
(cc) Ist ein gelieferter Datenträger oder eine Dokumentation mangelhaft, so kann der Kunde nur verlangen, dass H-winnacker diese durch mangelfreie ersetzt.
(dd) Die Beseitigung des Sachmangels erfolgt nach Wahl von H-winnacker beim Kunden oder bei H-winnacker, durch Fernwartung oder durch von H-winnacker autorisierte Installateure. Wählt H-winnacker die Beseitigung beim Kunden, so hat der Kunde Hard- und Software sowie sonstige Betriebszustände (einschließlich erforderlicher Rechenzeit) mit geeignetem Bedienungspersonal zur Verfügung zu stellen. Wählt H-winnacker die Fernwartung, so hat der Kunde die entsprechende Verbindung und den Online Zugang zu der gelieferten Hardware sicherzustellen und ggf. geeignetes Personal zur Verfügung zu stellen um vor Ort auf Anweisung von H-winnacker Funktionen zu überprüfen. Der Kunde hat H-winnacker die bei ihm vorhandenen zur Beseitigung des Sachmangels benötigten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, ggf. per Onlinezugriff.
(ee) Auf Wunsch von H-winnacker wird der Kunde Fernwartungszugriffe ermöglichen, ggf. unter den Fernwartungskonditionen von H-winnacker die z. B. den Datenschutz nach deutschem Recht sicherstellen.
(g) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde– unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Artikel VII Allgemeinen Geschäftsbedingungen von H-winnacker für die Lieferung von Waren – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(h) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen durch den Kunden nur in dem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann ferner Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge
geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist H-winnacker berechtigt, die dann entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
(i) Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Artikel VII der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von H-winnacker für die Lieferung von Waren. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 6 geregelten Ansprüche des Kunden gegen H-winnacker und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
(2) Für zeitlich befristet überlassene Software gilt anstelle von Artikel VII der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von H-winnacker für die Lieferung von Waren:
(a)Als Sachmangel der Software gelten nur vom Kunden nachgewiesene und reproduzierbare Abweichungen von der Spezifikation. Ein Sachmangel liegt jedoch nicht vor, wenn er in der dem Kunden zuletzt überlassenen Version der Software nicht auftritt und deren Verwendung für den Kunden zumutbar ist.
(b)Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen. Der Mangel und die entsprechende Datenverarbeitungsumgebung sind darin möglichst genau zu beschreiben.
(c)Mängelansprüche bestehen nicht
- bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,
- bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,
- bei Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstehen,
- bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind,
- für vom Kunden oder von Dritten vorgenommene Änderungen oder Erweiterungen und die daraus entstehenden Folgen,
- dafür, dass sich die überlassene Software mit der vom Kunden verwendeten Datenverarbeitungsumgebung verträgt, und
- dafür, dass sich die überlassene Software mit nicht von H-winnacker freigegebenen Geräten verträgt.
(d)Weist die Software einen Sachmangel auf, ist H-winnacker zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. H-winnacker steht das Wahlrecht zwischen den Arten der Nacherfüllung zu.
(e)Sofern H-winnacker keine andere Art der Nacherfüllung wählt, erfolgt die Nacherfüllung durch Beseitigung des Sachmangels der Software wie folgt:
(aa)H-winnacker wird als Ersatz einen neuen Ausgabestand (Update) oder eine neue Version (Upgrade) der Software überlassen, soweit bei H-winnacker vorhanden oder mit zumutbarem Aufwand beschaffbar. Hat H-winnacker dem Kunden eine Mehrfachlizenz eingeräumt, darf der Kunde von dem als Ersatz überlassenen Update bzw. Upgrade eine der Mehrfachlizenz entsprechende Anzahl von Vervielfältigungen erstellen.
(bb)Bis zur Überlassung eines Updates bzw. Upgrades stellt H-winnacker dem Kunden eine Zwischenlösung zur Umgehung des Sachmangels bereit, soweit dies bei angemessenem Aufwand möglich ist und der Kunde wegen des Sachmangels unaufschiebbare Aufgaben nicht mehr bearbeiten kann.
(cc)Ist ein gelieferter Datenträger oder eine Dokumentation mangelhaft, so kann der Kunde nur verlangen, dass H-winnacker diese durch eine mangelfreie ersetzt.
(dd)Die Beseitigung des Sachmangels erfolgt nach Wahl von H-winnacker beim Kunden oder bei H-winnacker, oder durch Fernwartung oder durch einen von H-winnacker autorisierten Dritten vor Ort beim Kunden. Wählt H-winnacker die Beseitigung beim Kunden, so hat der Kunde Hard- und Software sowie sonstige Betriebszustände (einschließlich erforderlicher Rechenzeit) mit geeignetem Bedienungspersonal zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat H-winnacker die bei ihm vorhandenen zur Beseitigung des Sachmangels benötigten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Wählt H-winnacker die Fernwartung so hat der Kunde sachkundiges Personal zur Verfügung zu stellen, um konkrete Funktionen lokal zu überprüfen.
(ee)Auf Wunsch von H-winnacker wird der Kunde einen Fernwartungszugriff ermöglichen.
(f)Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde– unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Artikel VII der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von H-winnacker für die Lieferung von Waren – den Vertrag fristlos kündigen oder die Vergütung mindern.
(g)Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Artikel VII der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von H-winnacker für die Lieferung von Waren. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 6 geregelten Ansprüche des Kunden gegen H-winnacker und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
Als zusätzliche Anforderung zu Artikel VII der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von H-winnacker für die Lieferung von Waren gilt:
(1) Sofern nicht anders vereinbart, ist H-winnacker verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen
Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von H-winnacker erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen die Kunde berechtigte Ansprüche erhebt, haftet H-winnacker gegenüber dem Kunden bei zeitlich unbefristet überlassener Software innerhalb der
für Sachmängel vereinbarten Verjährungsfrist, bei zeitlich befristet überlassener Software innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist,
wie folgt:
(a) H-winnacker wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies H-winnacker nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
(b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich im Übrigen nach Artikel VII der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von H-winnacker für die Lieferung von Waren.
(c)Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Kunde H-winnacker über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und H-winnacker alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
(2) Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
(3) Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von H-winnacker nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von H-winnacker gelieferten Produkten eingesetzt wird.
(4) Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziffer 7 Nr. 1 (a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen der Ziffer 6 Nr. 1 (h) und Ziffer 6 Nr. 1 (e) Satz 1 entsprechend.
(5) Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 6.
(6) Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 7 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen H-winnacker und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.